Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Förderverein I.G. Adlerbrücke e.V.

Beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.05.2011 in Wuppertal

§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein I.G. 
       Adlerbrücke e.V.
 
(2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal

(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal
      eingetragen im Registerblatt unter  VR 30136

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
       Kraft.

§2 Vereinszweck und Ziele

Maßnahmen zur Förderung der Sanierung der Adlerbrücke

1. Mitwirkung bei Fragen

a) des Schutzes und der Pflege der Denkmäler
b) Mitwirkung bei Fragen, Schutz und Pflege der Denkmäler
c) Aufklärung der Öffentlichkeit über Aufgaben und
     Tätigkeiten des Vereins.

2. Bereitstellung eigener und fremder Mittel zu Erfüllung der
    Vereinsaufgaben sowie Mitwirkung bei der Verteilung
    fremder Mittel für diesen Zweck.

Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen, um auf die Belange des Vereins und im Sinne der Satzung in geeigneter Weise  aufmerksam zu machen.

Die Nutzung von jegliche Koorperationsmöglichkeiten mit anderen Trägern, gleich in welcher Rechtsform, um im Rahmen der Fördermöglichkeiten die Belange des Vereins im Sinne der Satzung zu stärken.

§3 Gemeinnützigkeit, Aufwandsentschädigung

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)
Aufwandsentschädigungen dürfen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind und dies die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit betrifft. Die Festlegung erfolgt durch jeweiligen Beschluss der Mitgiederversammlung nach Vorlage eines Vorstandbeschlusses hierzu.

(3)
Der Verein kann zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeit und Zweckverwirklichung einen oder  mehrere Geschäftsführer beschäftigen.

§4 Mitgliedschaft

(1)
 Mitglieder des Vereins können ordentliche Mitglieder,
 Stifter, Förderer und Ehrenmitglieder sein.
(1a)
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der jährlich 15 Euro beträgt
(2)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(3)
Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck nachhaltig  fördern will.
(4)
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärungen an den Vorstand, der über die Aufnahme entgültig entscheidet.  Eine Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
(5)
Der Verein kann Ehrenmitglieder sowie eine/n Ehrenvorsitzende/n bestimmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand hierzu ernannt. Zur/zum Ehrenmitglied / Ehren-vorsitzenden soll nur eine Person gewählt werden, welche sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht und den Vereinszweck in überdurchschnittlichem Maße gefördert hat. 
Ehrenmitglieder sowie der/die Ehrenvorsitzende können ohne Teilnahmerecht und Stimmrecht im Vorstand für den Verein beratend tätig werden, sie sind grundsätzlich von jeglichen Beitragsverpflichtungen befreit.
(6)
Die Mitgliedschaft endet durch:

*schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vereinsjahrs,

*den Tod des Mitglieds

*Ausschluss seitens der Vorstands wegen eines den Zweck oder das ansehen des Vereins schädigendn Verhaltens mit sofortiger Wirkung

*wegen Säumnis/Verzug bei der fälligen Zahlung des jährlichen Mitgliedbeitrags oder sonstiger verbindlicher Zalungsverpfichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft. Etwaige Zahlungsaufforderungen,Mahnungen, Fristsetzungen sowie zivielrechtliche Maßnahmen des Vereins lassen die Rechtswirkung der
Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
(7)
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Organe

Organ des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt ausschließlich

* die Regelung zur Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
* die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichts,
* die Entlastung des Vorstands,
* die Wahl des Vorstands,
* die Festlegung und Beschlussfassung für an Vorstandsmitglieder zu leistende Aufwandsentschädigungen,
* die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beschlüsse zur  Auflösung/Fusion des Vereins, die Bestellung der Liquidatoren sowie Zweckänderungen,
* die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr zur Beschlussfassung vom Vorstand  vorgelegt werden,
* die Berufung/Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden

§7 Beschlusfassung der Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt.
(3)
Die Einladung zu Versammlungen erfolgt mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, der auch die Versammlung leitet. Die Einladung erfolgt schriftlich, per einfachen Brief. Der Einladung zur Mitgiederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Mitglieder anwesend sind.  Ist die Mitgliederversammlung aufgrund der Anwesenhei von weniger als 50% der Mitglieder nicht beschlussfähig, wird nach 15 Minuten automatisch eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, welche nunmehr immer beschlussfähig ist.
(5)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nach Gesetz und nach dieser Satznung keine anderen Stimmverhältnisse erforderlich sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsvorsitzende.
(6)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeicnen sind.

§8  Überprüfung der Geschäftstätigkeit

Die Geschäftsführung des Vereins für das ablaufende Geschäftsjahr ist jährlich durch einen vom Vorstand zu bestellenden , qualfizierten, unabhängigen und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfer, der nicht Mitglied des Vereins sein darf, zu überprüfen. Der Vorstand hat hierüber die anwesenden Mitglieder aus Anlass der Mitgliederversammlung über den Prüfungsbericht und dessen Feststellungen in angemessener Weise zu informieren.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

* Dem 1. Vorsitzenden
* Dem 2. Vorsitzenden
* Dem Schatzmeister

(2)
Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich - außergerichtlich.  Zur rechtsverbindlichen Zeichnung ist die Unterschrift von jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder erforderlich.

§10   Wahl des Vorstands

(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.  Widerwahl ist zuläsig. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied als Nachfolger für den Rest der Amtsdauer bestimmen.

§11  Zur Vorstandstätigkeit

(1)
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins.  Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(2)
Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte einen oder mehrere ehrenamtliche Geschäftsführer bestellen und anstellen.

(3)
Der/die Geschäftsführer kann/können zu den Sitzungen des Vorstandes durch diesen hinzugezogen werden.

(4)
Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, zusammen, der die Sitzung leitet.

(5)
Aufgaben, die nach dieser Satzung dem ersten Vorsitzenden zufallen, werden im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden wahrgenommen. Der Sitzungsablauf ist in einem Vorstandsprotokoll festzuhalten.

(6)
Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden muss.

$12  Satzungsänderung, Auflösung

Änderungen der Satzung, Änderungen/Anpassung des Vereinszweckes und die Auflösung sowie Fusion des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der verschienenen Mitglieder, unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlussfähigkeit nach § 7 Zifer 4.
Jede Satzungsänderung ist auch einzeln eintragungsfähig; d.h. falls sich eine oder mehrere vorgesehenen Satzungsänderungen als nicht eintragungsfähg erweisen sollten, berührt dies die Eintragungsfähigkeit der übrigen Änderungen nicht.

§13  Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigsten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen der Körperschaft, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, dem Rotter Bürgerverein e.V. zwecks Verwendung für ihre gemeinnützige Einrichtung zu.